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Telefonische Krankschreibung nicht mehr möglich

Die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung ist zum 31. März ausgelaufen. Wir zeigen, welche Regelungen jetzt gelten.

Die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung hat geendet: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eine zeitlich befristete Sonderregelung zu telefonischen Krankschreibungen in seiner Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie vorgesehen. Diese ist zum 31. März 2023 ausgelaufen.  

Versicherte können allerdings weiterhin eine Krankschreibung per Videosprechstunde erhalten. 

Bewertung des Zentralverbandes 

Die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung war ein pandemiebezogenes Ausnahmeinstrument, das vor dem Hintergrund, dass die Pandemie für beendet erklärt wurde zu Recht endet. Wichtig ist aus unserer Sicht, dass es zu keiner Abkehr von der persönlichen ärztlichen Untersuchung als Standard für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit kommt.  

Dies gilt auch für die weiter zulässige Krankschreibung per Videosprechstunde. Eine solche ist nur möglich, sofern die Symptomatik eine Abklärung per Videosprechstunde zulässt. Eine Folgekrankschreibung kommt nur in Betracht, sofern die Patientin oder der Patient für die vorhergehende Krankschreibung zu einer persönlichen Untersuchung in der Praxis war. 

Stand 14.04.2023